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   BGH, 29.11.1971 - II ZR 121/69   

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https://dejure.org/1971,1278
BGH, 29.11.1971 - II ZR 121/69 (https://dejure.org/1971,1278)
BGH, Entscheidung vom 29.11.1971 - II ZR 121/69 (https://dejure.org/1971,1278)
BGH, Entscheidung vom 29. November 1971 - II ZR 121/69 (https://dejure.org/1971,1278)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung eines Darlehens an eine unterkapitalisierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) durch einen Gesellschafter - Haftung des Gesellschafters in der GmbH - Unzulässige Schmälerung des Stammkapitals - Durchgriffshaftung eines Gesellschafters einer GmbH - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WM 1972, 74
  • DB 1972, 331
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.11.1962 - II ZR 134/61

    Auslösen einer Konkursantragspflicht durch Überschuldung - Vorliegen von

    Auszug aus BGH, 29.11.1971 - II ZR 121/69
    Nach der Rechtsprechung des Senats können Darlehen, die Gesellschafter einer unterkapitalisierten GmbH dieser zur Verfügung stellen, um eine nicht nur vorübergehende Zahlungsunfähigkeit zu beheben, wie haftendes Kapital zu behandeln sein; das bedeutet, daß in einem solchen Fall der Darlehensgeber nach den Grundsätzen der §§ 30, 31 Abs. 1 GmbHG der Gesellschaft Beträge erstatten muß, die er sich im Widerspruch zu dem mit ihrer Hergabe verfolgten Zweck zurückgewähren ließ, bevor dies die wirtschaftliche Lage des Unternehmens erlaubte (BGHZ 31, 258, 268 ff [BGH 14.12.1959 - II ZR 187/57]; BGH WM 1963, 121).

    Denn für die Behandlung eines Gesellschafterdarlehens als haftendes Kapital kommt es gerade nicht auf den Zustand nach der Darlehensgewährung, sondern darauf an, ob die Gesellschaft ohne sie zusammengebrochen wäre (BGH WM 1963, 121).

  • BGH, 14.12.1959 - II ZR 187/57

    Lufttaxi - Eigenkapitalersetzende Darlehen

    Auszug aus BGH, 29.11.1971 - II ZR 121/69
    Nach der Rechtsprechung des Senats können Darlehen, die Gesellschafter einer unterkapitalisierten GmbH dieser zur Verfügung stellen, um eine nicht nur vorübergehende Zahlungsunfähigkeit zu beheben, wie haftendes Kapital zu behandeln sein; das bedeutet, daß in einem solchen Fall der Darlehensgeber nach den Grundsätzen der §§ 30, 31 Abs. 1 GmbHG der Gesellschaft Beträge erstatten muß, die er sich im Widerspruch zu dem mit ihrer Hergabe verfolgten Zweck zurückgewähren ließ, bevor dies die wirtschaftliche Lage des Unternehmens erlaubte (BGHZ 31, 258, 268 ff [BGH 14.12.1959 - II ZR 187/57]; BGH WM 1963, 121).
  • BGH, 18.11.1969 - II ZR 83/68

    GmbH: Abtretung der Einlageforderung und Aufrechnung gegen sie

    Auszug aus BGH, 29.11.1971 - II ZR 121/69
    Denn auch in diesen Fällen erweisen die Vorschriften zum Schutz der Gläubiger ihre besondere Bedeutung (BGHZ 53, 71, 74 [BGH 18.11.1969 - II ZR 83/68]/5).
  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 171/83

    Begriff des beherrschenden Einflusses; Behandlung kapitalersetzender

    Solche kurzfristigen Überbrückungskredite haben von ihrer Zweckbestimmung her nicht die Bedeutung eines kapitalersetzenden Darlehens (BGHZ 75, 334, 337; Urt. d. Sen. v. 29.11.1971 - II ZR 121/69, WM 1972, 74 zu III; Ulmer in Hachenburg, GmbHG, 7. Aufl., Anh. § 30 Rdn. 72).
  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 213/77

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen in der GmbH & Co. KG

    Dieser Gedanke kann auch dann zutreffen, wenn die Leistung der Gesellschaft in einem Augenblick zufließt, in dem sie, ohne bereits in einer Konkurslage zu sein, mit dem vorhandenen Kapital nicht existenzfähig, insbesondere außerstande ist, ihren Kapitalbedarf durch Fremdkredite zu befriedigen (vgl. Urt. d. Sen. v. 29.11.72 - II ZR 121/69, WM 1972, 74 zu I a. E.).
  • BGH, 13.07.1981 - II ZR 256/79

    Gesellschafterbürgschaft und Kaufpreisstundung als Kapitalersatz

    Die Behandlung einer solchen Leistung als haftendes Kapital beruht im Gegenteil gerade darauf, daß die Gesellschaft ohne sie in Ermangelung genügender Kreditaussichten hätte liquidiert werden müssen (BGHZ 76, 326, 330; Urt. d. Sen. v. 29.11.72 - II ZR 121/69, WM 1972, 74 zu III 1).
  • BGH, 04.05.1977 - VIII ZR 298/75

    Haftungsdurchgriff bei unterkapitalisierter GmbH

    Die Lösung ist jedoch nicht in einem direkten Durchgriff der Gläubiger gegen die Gesellschafter zu suchen, sondern in den - eine Erstattungspflicht an die Gesellschaft vorsehenden - §§ 30, 31 GmbHG und in den Bestimmungen des Insolvenzrechts (zur Frage der Behandlung von Gesellschafterdarlehen als haftendes Kapital vgl. BGHZ 31, 258; BGH Urteil vom 29. November 1971 - II ZR 121/69 = WM 1972, 74; BGH Urteil vom 27. September 1976 - II ZR 162/75 = WM 1976, 1223 = BGHZ 67, 171; ebenfalls hierzu und zur Frage der Konkursanfechtung vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1969 - VIII ZR 109/67 = KTS 1970, 201).
  • BGH, 21.09.1981 - II ZR 104/80

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistung; Stammkapital, Gesellschfterdarlehen;

    Eine Haftung der Beklagten im Rahmen des § 30 GmbHG ist vielmehr in Betracht zu ziehen, weil sie der M.-GmbH als deren (mittelbare) Gesellschafterin Darlehenskapital anstelle fehlender Eigenmittel zugeführt oder belassen hat und ein Gesellschafter, der einem Unternehmen trotz unzureichender Kapitalausstattung auf solche Weise die Fortführung ermöglicht, das damit verbundene Risiko nicht einfach auf die außenstehenden Gläubiger abwälzen darf (Urt. d. Sen. v. 29.11.71 - II ZR 121/69, WM 1972, 74 zu I).
  • BGH, 26.11.1979 - II ZR 104/77

    Stehenlassen von Darlehen als Eigenkapitalersatz

    Zufuhr neuen Eigenkapitals durch Darlehen zu stützen sucht, das damit verbundene Risiko nicht im Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten und den gesetzlichen Kapitalerhaltungsvorschriften willkürlich auf die außenstehenden Gläubiger abwälzen darf, indem er der Gesellschaft die als Kapitalgrundlage benötigten Mittel wieder entzieht, bevor der mit der Darlehenshergabe verfolgte Zweck nachhaltig erreicht ist (BGHZ 67, 171, 175; Urt. d. Sen. v. 29.11.71 - II ZR 121/69, WM 1972, 74).
  • BGH, 27.11.1989 - II ZR 310/88

    Abtretung einer Eigentümergrundschuld als eigenkapitalersetzende Leistung

    In einem solchen Fall ist die Funktion des Eigenkapitalersatzes immer zu bejahen (Sen.Urt. v. 29. November 1971 - II ZR 121/69, WM 1972, 74; BGHZ 76, 326, 330).
  • BGH, 27.09.1976 - II ZR 162/75

    Kapitalersetzende Gesellschafterleistungen bei GmbH & Co. KG

    Einer unerlaubten Auszahlung zu Lasten des Stammkapitals steht es gleich, wenn sich ein GmbH-Gesellschafter Darlehnsbeträge, die er der GmbH nach Eintritt ihrer Konkursreife anstelle einer in dieser Lage benötigten weiteren Kapitaleinlage gegeben hat, zurückgewähren läßt, bevor der Zweck der Darlehnshingabe nachhaltig erreicht, also auch unabhängig von der Darlehnsvaluta die Gesellschaft zahlungsfähig und ein Aktivvermögen in Höhe des satzungsmäßigen Stammkapitals vorhanden ist (BGHZ 31, 258, 268 ff; Urt. d. Sen. v. 29.11.71 - II ZR 121/69, WM 1972, 74).
  • BFH, 10.12.1975 - I R 135/74

    Gesellschafterdarlehn - Überschuldete GmbH - Verdecktes Stammkapital - Minderung

    Der BGH habe in den Urteilen vom 14. Dezember 1959 II ZR 187/57 (BGHZ 31, 258, NJW 1960, 285), vom 15. November 1962 II ZR 134/61 (GmbH-Rundschau 1963 S. 208 -- GmbHR 1963, 208 [BGH 15.11.1962 - II ZR 134/61] --) und vom 29. November 1971 II ZR 121/69 (StRK, Kapitalverkehrsteuergesetz, § 3, Rechtsspruch 80; DB 1972, 331) die grundlegende Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter durchbrochen und der Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter bei der Finanzierung insoweit Grenzen gesetzt, als er Darlehen im Falle der Überschuldung dem haftenden Kapital hinzugerechnet habe.
  • BGH, 27.09.1976 - II ZR 164/75

    Konkurs einer GmbH und Co. KG - Rückzahlung einer Darlehens - Unerlaubte

    Einer unerlaubten Auszahlung zu Lasten des Stammkapitals steht es gleich, wenn sich ein GmbH-Gesellschafter Darlehnsbeträge, die er der GmbH nach Eintritt ihrer Konkursreife anstelle einer in dieser Lage benötigten weiteren Kapitaleinlage gegeben hat, zurückgewähren läßt, bevor der Zweck der Darlehnshingabe nachhaltig erreicht, also auch unabhängig von der Darlehnsvaluta die Gesellschaft zahlungsfähig und ein Aktivvermögen in Höhe des satzungsmäßigen Stammkapitals vorhanden ist (BGHZ 31, 258, 268 ff; Urt. d. Sen. v. 29.11.71 - II ZR 121/69, WM 1972, 74), Ebenso will das Berufungsgericht unter sonst gleichen Voraussetzungen Gesellschafterdarlehen beurteilt wissen, die, wie hier, in das Vermögen einer GmbH & Co. KG gelangt und daraus zurückgeflossen sind.
  • BGH, 27.09.1976 - II ZR 163/75

    Konkurs einer GmbH und Co. KG - Rückzahlung einer Darlehenssumme - Auszahlung

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